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    Informationen zu Unterhaltsangelegenheiten und Unterhalt

    Der Unterhalt kann dadurch gefährdet werden, wenn gleich nach der Trennung vom Ehepartner eine neue Partnerschaft eingegangen wird oder man in einer neuen Beziehung aufgeht, auch wenn nicht gleich wieder geheiratet wird, sondern man nur in einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt.

    Im BGB ab § 1569 sind alle Fragen des Unterhaltes des geschiedenen Ehegatten geregelt. Ab § 1580 werden die Fragen der Auskunftspflicht, Leistungsfähigkeit und Rangverhältnisse geklärt. Einer der wichtigsten und wiederum auch geschundensten Paragraphen ist hier der § 1580 über die Auskunftspflicht:

    § 1580 Auskunftspflicht

    Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.

    Schon allein bei Auskünften die diesem Paragraphen des BGB betreffen, wird oft gelogen, dass sich die Balken biegen - auch unter Eid. Nicht selten passiert es nämlich, dass bislang unbescholtene Bürger des Geldes wegen vor Gericht zu echten Betrügern werden. Für den Unterhalt zahlenden, wie auch fordernden Ex-Mann oder die Ex-Frau bedeutet dies dann nicht selten, dass er/sie die neue Lebenssituation des ehemaligen Partners vor Gericht beweisen muss.

    Dies heißt dann, dass er/sie neben dem Fachanwalt für Familienrecht am besten auch einen Detektiv einschaltet.

    Denn auch da, wo scheinbar sehr erfolgreich versucht wird, etwas zu verbergen, eine eheähnliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft geheim zu halten, kommen Detektive immer zu Erkenntnissen. Es gibt natürlich schwierige Fälle. Aber auch da wurde letztlich immer der Nachweis erbracht, dass definitiv eine solche Gemeinschaft existiert.

    Nachdem dokumentiert wurde und die Detektei entsprechende Beweismaterialien zusammengestellt hat, kann zusätzlich noch versucht werden, in entsprechenden persönlichen Gesprächen, die unter einer Legende geführt werden, abrundende Erkenntnisse zu bekommen.
 

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   © 2021 by Arthur M.Heyne  detektei.heyne@online.de