|
1.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Für Erfolgslösungen im Sinne des Auftrages kann keine Garantie übernommen werden. 2.Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt allein der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. 3.Der Auftraggeber erkennt mit der Unterzeichnung des Auftrages unsere Honorarvereinbarungen und Geschäftsbedingungen, welche Bestandteil der Auftragserteilung sind, an. 4.Nebenabreden bedürfen zwingend der Schriftform. 5.Der Auftraggeber verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, sein berechtigtes Interesse an der Auftragsbearbeitung in Form eines hinreichenden Verdachts zu bekunden und der Wahrheit entsprechend anzugeben, für welchen Zweck er die Bearbeitung seines Auftrages wünscht, bzw. dessen Ergebnis benötigt. Hinweise auf unbegründeten Argwohn allein genügen nicht zur Auftragserteilung. 6.Mit der Unterzeichnung des Auftrages versichert der Auftraggeber, dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. Aufträge die sich mit den Grundsätzen des Detektivgewerbes nicht vereinbaren lassen oder gegen das Grundgesetz der BRD verstoßen, werden nicht bearbeitet. 7.Alle von uns bearbeiteten Fälle unterliegen den Bestimmungen des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwickau. Nichtdeutsche Auftraggeber unterwerfen sich deutschem Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. 8.Die Detektei Heyne übernimmt für ihre Feststellungen keinerlei Haftungen und Verbindlichkeiten. Eine weitergehende Haftung wird für die Detektei und ihre Mitarbeiter ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Entschließungen und Handlungen gehaftet, die auf Grund eines Berichtes der Detektei gefasst werden. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. 9.Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren. 10.Soweit erforderlich bzw. nicht anders vereinbart, wird der Auftragnehmer bei positiv bearbeiteten Aufträgen mindestens einen Bericht in schriftlicher Form erteilen. Bei negativ bearbeiteten Aufträgen genügt i.d.R. mündliche Berichterstattung. 11.Alle Berichte des Auftragnehmers werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen des Auftraggebers erteilt, sind nur für diesen bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe der Berichte an Dritte. Ebenso haftet er für jede sich aus dem Auftrag ergebende Indiskretion und alle daraus entstehenden Folgen. Verwertet der Auftraggeber den Inhalt von Berichten gegenüber dritten Personen oder Behörden, so sind Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber der Detektei, ihrer Mitarbeiter und Vertrauensleute ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. 12.Die Vorlage von Berichten bei Gerichtsbehörden oder sonstigen Behörden darf nur mit Zustimmung des Inhabers des Detektivbüros erfolgen. 13.Der Auftraggeber hat keinerlei Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten des Auftragnehmers. 14.Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages keinen Dritten in der Sache tätig werden zu lassen oder auch selbst tätig zu werden, zu überwachende oder zu beobachtende Personen ohne unser Einverständnis zu informieren, bzw. die Arbeit des Auftragnehmers sonst in irgend welcher Weise zu stören, gefährden oder zu behindern. 15.Im Rahmen des erteilten Auftrages darf die Detektei niemals gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Ergibt sich im Laufe der Auftragsdurchführung ein Interessenkonflikt, so darf die Detektei den Auftrag zurückgeben. 16.Nach Art und Umfang des erteilten Auftrages ist die Detektei berechtigt, angemessene Vorschüsse zu fordern . Mit der Bearbeitung des Auftrages wird erst begonnen, wenn die vereinbarte Vorschusszahlung oder Grundgebühr in bar oder auf das Konto des Detektivbüros eingegangen ist. 17.Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort fällig. Gleiches gilt für Zwischenabrechnungen bei längerfristigen Aufträgen. 18.Wird der Auftragnehmer infolge der Ausführung seines Auftrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen der Detektei zu vergüten. Vom Gericht für die Inanspruchnahme gezahlte Entschädigungen sind dabei zu verrechnen. 19.Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag gegen Erstattung der beim Auftragnehmer in dieser Sache aufgelaufenen bisherigen Kosten zu kündigen. Die Kündigung seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform, persönlich übergeben, oder per Einschreiben. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung gezahlter Vorschüsse besteht nicht. Ist das Honorar im voraus festgelegt und bezahlt worden, (z.B. bei Pauschalaufträgen), besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars. Der Auftragnehmer kann Aufträge nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Punkt 15 Satz 2 bleibt davon unberührt. 20.Für den Fall unwahrer Angaben des Auftraggebers bzw. der Nichteinhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Recht ein, den Auftrag sofort, ohne Angabe weiterer Gründe zu kündigen und eine Erstattung des im Auftrag festgelegten Honorars bzw. seiner bisherigen Auslagen bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu fordern. 21.Sollten einzelne Positionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder Teile davon unzulässig oder unwirksam sein bzw. ungültig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Positionen oder Teilen von diesen hiervon nicht berührt, soweit diese noch für sich allein dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen. § 32 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Die Übermittlung von persönlichen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen. |